Absatz eins,Zu den Obliegenheiten der Kommission gehört insbesondere die Erörterung und Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
- Litera apraktische, dem Vertrage entsprechende Lösungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen und Sicherung der wasserbaulichen Zusammenarbeit,
- Litera bProjektierung von Wasserbauarbeiten, Art und Weise der Durchführung sowie Instandhaltungsfragen,
- Litera ctechnische Projekte und Kostenvoranschläge für Wasserbauarbeiten und Bauobjekte (Brücken, Stau-, Wasserentnahmewerke usw.) sowie zeitliche Einteilung der Arbeiten,
- Litera dBeaufsichtigung, Abrechnung und Kollaudierung gemeinsamer Arbeiten und Maßnahmen,
- Litera eBesichtigungen an Ort und Stelle sowie Fragen der Kontrolle hinsichtlich der Durchführung von Beschlüssen, Arbeiten und Maßnahmen,
- Litera fErstattung von Vorschlägen zur Erleichterung des Grenzverkehrs zwecks Durchführung dieses Vertrages,
- Litera gForschungen, Messungen und Studien, die im Zusammenhang mit Wasserbauarbeiten durchzuführen sind,
- Litera hBereinigung strittiger Fragen einschließlich solcher der Zollbehandlung,
- Litera iErstattung von Vorschlägen an die Regierungen der Vertragsstaaten im Sinne der vorstehenden Punkte und über eine allfällige Abänderung des Vertrages.