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BGBl. Nr. 270/1962

kundgemacht 07.09.1962 RIS↗
270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1962× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 29.08.1962 · idF BGBl. Nr. 270/1962 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. Litera a
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;
  2. Litera b
    die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen nach Artikel 6;
  4. Litera d
    das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;
  5. Litera e
    den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;
  6. Litera f
    den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;
  7. Litera g
    das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.