die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 4;
BGBl. Nr. 270/1962
270. Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Personenbeförderung dienen, und Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen.
ABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN, DIE DER INTERNATIONALEN PERSONENBEFÖRDERUNG DIENEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die der internationalen Warenbeförderung dienen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Außer den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
- Litera a
- Litera bdie Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 5 in Kraft tritt;
- Litera cdie Kündigungen nach Artikel 6;
- Litera ddas Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 7;
- Litera eden Eingang der Notifizierungen nach Artikel 8;
- Litera fden Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 10 Absätze 1 und 2;
- Litera gdas Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 12.