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BGBl. Nr. 169/1968

kundgemacht 24.05.1968 RIS↗
169. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 169/1968× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 22.05.1968 · idF BGBl. Nr. 169/1968 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch oder zum persönlichen Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.