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BGBl. Nr. 248/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
248. Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG WIDERRECHTLICHER HANDLUNGEN GEGEN DIE SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1974× zu Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 248/1974 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

  1. Litera a
    die Umstände der strafbaren Handlung;
  2. Litera b
    die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
  3. Litera c
    die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.