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BGBl. Nr. 217/1975

kundgemacht 17.04.1975 RIS↗
217. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ZUSATZABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 217/1975× zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Luxemburg, am 17. März 1972, in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.