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BGBl. Nr. 451/1975

kundgemacht 26.08.1975 RIS↗
451. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Regelung bestimmter finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen samt Anlagen mit Briefwechsel
Kundmachung BGBl. Nr. 451/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander durch Notenwechsel bekanntgeben, daß die nach ihren Rechtsordnungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN in Wien am 19. Dezember 1974 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.