jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
BGBl. Nr. 471/1975
471. Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich sowie Interpretative Erklärung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERMINDERUNG DER FÄLLE MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND ÜBER DIE MILITÄRDIENSTPFLICHT IN FÄLLEN MEHRFACHER STAATSANGEHÖRIGKEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Regierungen aller Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind,
- Litera a
- Litera bden Zeitpunkt jedes Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 10 und 11;
- Litera cjeden nach Artikel 8 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
- Litera djede nach Artikel 8 Absatz 2 erfolgte Zurückziehung eines Vorbehalts;
- Litera ejede nach Artikel 7 und nach Artikel 9 Absatz 1 eingegangene Erklärung und Notifikation;
- Litera fjede nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 12 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.