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BGBl. Nr. 562/1975

kundgemacht 14.11.1975 RIS↗
562. Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie samt Anlage
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG EINES EUROPÄISCHEN LABORATORIUMS FÜR MOLEKULARBIOLOGIE
Kundmachung BGBl. Nr. 562/1975× zu Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 26.09.1975 · idF BGBl. Nr. 562/1975 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL römisch dreizehn

Änderungen

  1. Absatz eins,Ein Vorschlag eines Mitgliedstaates, dieses Übereinkommen zu ändern, wird auf die Tagesordnung derjenigen ordentlichen Tagung des Rates gesetzt, die unmittelbar auf die Hinterlegung des Vorschlags beim Generaldirektor folgt. Ein Änderungsvorschlag kann auch Gegenstand einer außerordentlichen Tagung sein.
  2. Absatz 2,Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einstimmigen Annahme durch die Mitgliedstaaten. Diese notifizieren die Annahme schriftlich der schweizerischen Regierung.
  3. Absatz 3,Änderungen treten dreißig Tage nach Hinterlegung der letzten schriftlichen Annahmenotifikation in Kraft.