BGBl. Nr. 574/1975
574. Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl in der Fassung der Änderungen samt Anlagen A und B
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VERHÜTUNG DER VERSCHMUTZUNG DER SEE DURCH ÖL, VOM 12. MAI 1954, In der Fassung der Änderungen vom 11. April 1962
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
Jede Streitigkeit zwischen Vertragschließenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, daß die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.