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BGBl. Nr. 632/1975

kundgemacht 30.12.1975 RIS↗
632. Übereinkommen über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SCHIFFAHRT AUF DEM BODENSEE
Kundmachung BGBl. Nr. 632/1975× zu Schiffahrt auf dem Bodensee×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrt auf dem Bodensee neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1976 · idF BGBl. Nr. 632/1975 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften ist jeder Vertragsstaat ohne Rücksicht darauf zuständig, in welchem Vollzugsbereich die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
  2. Absatz 2,Die Zuständigkeit nach Absatz 1 übt der Vertragsstaat aus, in dem die Person, die einer Zuwiderhandlung gegen die Schiffahrtsvorschriften verdächtig ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat eine Person in keinem der Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so übt die Zuständigkeit der Vertragsstaat aus, dessen Organe zuerst tätig geworden sind.
  3. Absatz 3,Auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Schiffahrtsvorschriften ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem die Zuwiderhandlung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 verfolgt wird. Dies gilt auch für das Verfahren und die Verjährung. Die Unterbrechung der Verjährung in einem Vertragsstaat gilt jedoch auch in den anderen Vertragsstaaten als eingetreten.