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BGBl. Nr. 340/1976

kundgemacht 08.07.1976 RIS↗
340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 340/1976× zu Auslieferung (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Auslieferung (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 340/1976 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme wird nicht bewilligt.