BGBl. Nr. 340/1976
340. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Auslieferung
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme wird nicht bewilligt.