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BGBl. Nr. 432/1976

kundgemacht 18.08.1976 RIS↗
432. Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität samt Anlage, Zusatzprotokoll und Österreichischer Erklärung
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER STAATENIMMUNITÄT
Kundmachung BGBl. Nr. 432/1976× zu Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 11.06.1976 · idF BGBl. Nr. 432/1976 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Artikel 1 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsstaat in einem Verfahren, das vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig und in dem er nicht Partei ist, geltend macht, er habe ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen, sofern der Staat Immunität hätte beanspruchen können, wäre das Verfahren gegen ihn gerichtet gewesen.