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BGBl. Nr. 289/1979

kundgemacht 06.07.1979 RIS↗
289. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1979× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Bosnien-Herzegowina) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.1992 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.