Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 388/1979

kundgemacht 11.09.1979 RIS↗
388. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission samt Anlagen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission
Kundmachung BGBl. Nr. 388/1979× zu Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich – Deutschland (Grenzkommission) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 388/1979 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Bonn, am 20. April 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.