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BGBl. Nr. 248/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
248. Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
Kundmachung BGBl. Nr. 248/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 248/1980 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Droht dem Rechtsbrecher ein Widerruf des bedingten Aufschubes im Sinne des Artikels 2, sei es aufgrund einer Verfolgung oder eines Urteils wegen einer neuen strafbaren Handlung, sei es infolge Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen, so erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat von Amts wegen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte.