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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 13↗RIS↗

Abschnitt 2:
Übertragungsverfahren

ARTIKEL 13

(1) Ersuchen nach diesem Übereinkommen werden schriftlich gestellt. Die Ersuchen sowie alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Mitteilungen werden entweder vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates oder - auf Grund besonderer Vereinbarungen - von den Behörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Behörden des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.

(2) In dringenden Fällen können die Ersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß er von der Übermittlungsregelung des Absatzes 1 abzuweichen beabsichtigt.