Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 445/1980

kundgemacht 24.10.1980 RIS↗
445. Protokoll betreffend die Abänderung des in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen samt Anhängen
PROTOKOLL betreffend die Abänderung des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen
Kundmachung BGBl. Nr. 445/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft 09.06.1980 – 18.07.1996 · idF BGBl. Nr. 445/1980 · danach: BGBl. Nr. 608/1996 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, hat einen Abteilungs-Generalkommissär zu ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilung-Generalkommissär ist allein mit der Organisierung seiner nationalen Schaustellung beauftragt. Er unterrichtet den Generalkommissär der Ausstellung über die Zusammensetzung dieser Schaustellung und überwacht die Beachtung der Rechte und Pflichten der Aussteller.