Absatz eins,Die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen auf Grund eines Antrages nach dem Artikel 10 Absatz 1 ist von Gebühren und Abgaben befreit.
BGBl. Nr. 127/1982
127. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Änderungen durch diese Kundmachung
Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
- Absatz 2,Für den amtlichen Gebrauch eines im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses im Gebiet der Republik Österreich sind jedoch die Abgaben zu entrichten, die im Fall der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses in diesem Vertragsstaat zu erheben wären.
- Absatz 3,Die durch den Schriftverkehr zwischen den Standesbeamten auf Grund der Artikel 10 und 11 anfallenden Auslagen sind vom Antragsteller nicht zu erstatten.