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BGBl. Nr. 269/1983

kundgemacht 10.05.1983 RIS↗
269. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1983× zu Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 269/1983 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Ziffer eins Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Ziffer 2 Dieses Abkommen gilt nicht für Beamte internationaler Organisationen oder Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines dritten Staates, die in bezug auf die Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Steuern auf generationswechselnde Vermögensübertragungen in keinem der Vertragsstaaten als wohnhaft behandelt werden.