BGBl. Nr. 167/1988
167. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr samt Anlagen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Mitführungspflicht
Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen. Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.