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BGBl. Nr. 283/1989

kundgemacht 20.06.1989 RIS↗
283. Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, samt Anlage A
MONTREALER PROTOKOLL ÜBER STOFFE, DIE ZU EINEM ABBAU DER OZONSCHICHT FÜHREN
Kundmachung BGBl. Nr. 283/1989× zu Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.1989 · idF BGBl. Nr. 283/1989 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Finanzielle Bestimmungen

  1. Absatz eins,Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschließlich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschließlich aus Beiträgen der Vertragsparteien.
  2. Absatz 2,Auf ihrer ersten Tagung beschließen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.