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BGBl. Nr. 329/1989

kundgemacht 13.07.1989 RIS↗
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Kundmachung BGBl. Nr. 329/1989× zu Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 07.08.1989 · idF BGBl. Nr. 329/1989 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung

In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.