BGBl. Nr. 329/1989
329. Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Islamischen Republik Iran
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung
In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.