Absatz eins,Die Anrainerstaaten tauschen im Rahmen einschlägiger Übereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen nach Artikel 9 in angemessener Weise verfügbare Daten aus, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:
- Litera aökologischer Zustand grenzüberschreitender Gewässer;
- Litera bbei der Anwendung und dem Einsatz von Verfahren nach dem neuesten Stand der Technik gewonnene Erfahrung und Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;
- Litera cEmissions- und Überwachungsdaten;
- Litera dzur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ergriffene und vorgesehene Maßnahmen;
- Litera evon der zuständigen Behörde oder einer entsprechenden Stelle ausgestellte Genehmigungen oder Vorschriften für das Einleiten von Abwasser.