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BGBl. III Nr. 58/1998

kundgemacht 09.04.1998 RIS↗Parlament↗
58. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Kundmachung BGBl. III Nr. 58/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 58/1998 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.
  2. Absatz 2,Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
  3. Absatz 3,Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn
    1. Litera a
      der Häftling entkommen ist,
    2. Litera b
      der Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
    3. Litera c
      der Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
    4. Litera d
      der Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder
    5. Litera e
      das Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszuüben.