Absatz eins,Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Exekutivorgans des Durchgangsstaats verpflichtet. Die Verfolgung ist auf die Nähe der Durchgangsstrecke beschränkt und endet vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 3 spätestens, wenn Exekutivorgane des Durchgangsstaats die Verfolgung aufnehmen.
BGBl. III Nr. 58/1998
58. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen
Änderungen durch diese Kundmachung
Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
- Absatz 2,Geht der Häftling dem Begleitpersonal endgültig verloren, so ist seine Rückführung nur im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.
- Absatz 3,Ein endgültiger Verlust im Sinne des Absatzes 2 liegt vor, wenn
- Litera ader Häftling entkommen ist,
- Litera bder Häftling entwichen ist und von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
- Litera cder Häftling während der Durchbeförderung eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begeht und deswegen von Exekutivorganen des Durchgangsstaats in Gewahrsam genommen wird,
- Litera dder Häftling durch Verletzung oder Erkrankung transportunfähig wird oder
- Litera edas Begleitpersonal insbesondere durch Verletzung oder Erkrankung außerstande ist, den Gewahrsam weiter auszuüben.