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BGBl. III Nr. 32/2004

kundgemacht 06.05.2004 RIS↗Parlament↗
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2004× zu Soziale Sicherheit (Philippinen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Philippinen) 1102 § 0↗RIS↗
Art. 13aufgehoben
in Kraft 01.04.1982 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 116/1982 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2004 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 9 ein Anspruch auf Leistung, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 10 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.