BGBl. III Nr. 95/2004
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Übereinkommen über die Errichtung des Joint Vienna Institute
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL römisch dreizehn
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Institut und einer Partei oder zwischen Parteien dieses Übereinkommens werden durch Verhandlung oder andere vereinbarte Streitbeilegungsmethoden beigelegt.