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BGBl. III Nr. 132/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2005× zu Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.2005 · idF BGBl. III Nr. 132/2005 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Verfahren

(1)        Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:

  1. Litera a
    regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
  2. Litera b
    regelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
  3. Litera c
    Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
  4. Litera d
    jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.

(2)        Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.

(3)        Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.

(4)        Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.