regelmäßige Zusammenkünfte der Staats- und Regierungschefs;
BGBl. III Nr. 132/2005
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Anhängen, Schlussakte und Berichtigungsprotokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
Verfahren
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren politischen Dialog in folgender Form zu führen:
- Litera a
- Litera bregelmäßige Zusammenkünfte der Außenminister;
- Litera cZusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen;
- Litera djährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien.
(2) Die Vertragsparteien beschließen Verfahren für die genannten Zusammenkünfte.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten regelmäßigen Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.
(4) Die Vertragsparteien nutzen so weit wie möglich auch die diplomatischen Kanäle.