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BGBl. III Nr. 139/2005

kundgemacht 04.08.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Cayman Islands
Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Cayman Islands
Kundmachung BGBl. III Nr. 139/2005× zu Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 139/2005 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ wenn es sich um die Cayman Islands handelt, „the Financial Secretary“ und, wenn es sich um Österreich handelt, den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.