Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
BGBl. III Nr. 149/2005
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
Beilegung von Streitigkeiten
- Absatz eins,
- Absatz 2,Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.