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BGBl. III Nr. 149/2005

kundgemacht 17.08.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten samt Anhängen
Kundmachung BGBl. III Nr. 149/2005× zu Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. III Nr. 149/2005 Art. 13↗RIS↗

Artikel römisch dreizehn

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,
    Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
  2. Absatz 2,
    Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.