Absatz eins,Hinsichtlich des Haushalts wird der Oberste Rat wie folgt tätig:
- Litera aEr verabschiedet die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Schulen festgelegt werden.
- Litera bEr stellt für jedes Haushaltsjahr gemäß Absatz 4 den Haushaltsplan der Schulen fest.
- Litera cEr genehmigt den Jahresabschluß und leitet ihn den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften zu.