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BGBl. III Nr. 201/2005

kundgemacht 17.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Strafgerichtshof über die Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachung BGBl. III Nr. 201/2005× zu Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 26.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 201/2005 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Änderung in der Bestimmung des Vollstreckungsstaat

1. Das Präsidium kann jederzeit von Amts wegen oder über Ersuchen der verurteilten Person oder des Anklägers entscheiden, die verurteilte Person in ein Gefängnis eines anderen Staates zu verbringen. In einem derartigen Fall hat das Präsidium die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.

2. Eine verurteilte Person hat jederzeit das Recht, das Präsidium um Verbringung aus Österreich zu ersuchen.

3. Entscheidet das Präsidium, die Bestimmung Österreichs als Vollstreckungsstaat nicht zu ändern, so hat es die verurteilte Person, den Ankläger, den Kanzler und Österreich in Kenntnis zu setzen.