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BGBl. III Nr. 206/2005

kundgemacht 25.11.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachung BGBl. III Nr. 206/2005× zu Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 206/2005 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Artikel 12 dieses Abkommens zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
  2. Absatz 2,Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.