BGBl. III Nr. 51/2005
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Bei der Durchführung dieser Maßnahme gilt Artikel 12 dieses Vertrages entsprechend.