BGBl. III Nr. 155/2006
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Kapitel römisch zwei
Internationale Zusammenarbeit und Überwachung der Durchführung
Artikel 13
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien arbeiten in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Übereinkünften über internationale Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, deren Vertragsparteien sie sind, sowie in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht in Zivilverfahren wegen Korruption wirksam zusammen; dies gilt insbesondere für die Zustellung von Schriftstücken, die Beweisaufnahme im Ausland, die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und die Verfahrenskosten.