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BGBl. III Nr. 169/2006

kundgemacht 14.11.2006 RIS↗Parlament↗
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 169/2006× zu Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 169/2006 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Ziffer eins
    Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
  2. Ziffer 2
    Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten.