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BGBl. III Nr. 108/2007

kundgemacht 21.09.2007 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2007× zu Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 108/2007 Art. 13↗RIS↗

römisch drei. Internationale Zusammenarbeit

Artikel 13 – Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.