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BGBl. III Nr. 117/2007

kundgemacht 24.10.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 117/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.2007 · idF BGBl. III Nr. 117/2007 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

(1) Bei Durchbeförderungen auf dem Landweg wird die Begleitung bis zur Übergabe der durchzubefördernden Person an der Grenze der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt. Die Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird unter Begleitung des Personals der ersuchten Vertragspartei vollzogen.

(2) Der Antrag gemäß Artikel 11 muss so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch vier (4) Werktage vor der beabsichtigten Durchbeförderung gestellt werden.

(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb kürzestmöglich Frist, längstens aber binnen achtundvierzig (48) Stunden.

(4) Die ersuchende Vertragspartei wird von der ersuchten Vertragspartei über die vollzogene Durchbeförderung und gegebenenfalls über schwerwiegende Zwischenfälle bei der Durchbeförderung unterrichtet.