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BGBl. III Nr. 32/2007

kundgemacht 21.03.2007 RIS↗Parlament↗
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Binnenschifffahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2007× zu Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt 1124 § 0↗RIS↗
Art. 13geändertAbs 1; Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.1993 – 31.03.2007 · idF BGBl. Nr. 714/1992 · danach: BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 32/2007 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Es Dieser Vertrag wird ein Gemischter Ausschuß gebildet. Jeder Vertragsstaat entsendet drei Mitglieder, die jeweils von den zuständigen Behörden bestimmt werden. Jede Seite kann zu den Beratungen des Gemischten Ausschusses Sachverständige hinzuziehen. Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Gemischte Ausschuß hat Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Aufgabe: beiden Vertragsstaaten einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
a) im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 sich gegebenenfalls auf wirtschaftlich auskömmliche Richtpreise, allfällige Nebenbedingungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen zu einigen;
b) den zuständigen Behörden Vorschläge für die in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Vereinbarungen zu unterbreiten und
c) den Verkehr der Schiffe beider Seiten statistisch zu erfassen, die Einhaltung der in lit. b benannten Vereinbarungen und die Anwendung der Artikel 10 und 11 zu überwachen.
(3) Richtpreise, allfällige Nebenbedingungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen, auf die sich der Gemischte Ausschuß nach Befassung durch eine Vertragspartei geeinigt hat, sind von diesem den zuständigen Behörden erforderlichenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Inkraftsetzen der Richtpreise, Nebenbedingungen und sonstiger geeigneter Maßnahmen wird zwischen den zuständigen Behörden vereinbart. Das Inkrafttreten gemäß innerstaatlichem Recht ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen. Dieser Vertrag kann von jedem Vertragsstaat mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(4) Der Gemischte Ausschuß hat ferner die Aufgabe, den Vertragsstaaten Vorschläge zur Anpassung dieses Vertrages an die Entwicklung des Binnenschiffsverkehrs und zur Lösung aller Fragen zu unterbreiten, die sich aus der Anwendung dieses Vertrages ergeben. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages treten die Bestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande vom 28. März 1929 *) insoweit außer Kraft, als sich diese auf die Binnenschiffahrt beziehen.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden dem Gemischten Ausschuß über dessen Aufforderung die verfügbaren Unterlagen übermitteln, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. GESCHEHEN zu Den Haag am 26. September 1991 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und niederländischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 299/1930
Schlagworte
Handelsvertrag