Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 96/2007

kundgemacht 24.08.2007 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachung BGBl. III Nr. 96/2007× zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 22.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 96/2007 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Zweck und Grenzen der Immunität

1. Die in den Artikeln 9, 10 und 12 dieses Protokolls vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden ausschließlich gewährt, um die ungehinderte Tätigkeit der Organisation und die gänzliche Unabhängigkeit der bevorrechtigten Personen, sicherzustellen. Sie werden nicht zum persönlichen Vorteil der betroffenen Personen gewährt.

2. Solche Immunitäten können aufgehoben werden:

a) im Fall des Generaldirektors vom Rat der Organisation;

b) im Fall von Angestellten durch den Generaldirektor oder die an seiner Stelle handelnde Person wie in Artikel römisch sechs Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens vorgesehen;

c) im Fall eines Staatenvertreters durch den betroffenen Vertragsstaat; und es besteht die Pflicht, dies in einem bestimmten Fall zu tun, wenn die Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und ein solcher Verzicht ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Immunität gewährt wurde, erfolgen kann.