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BGBl. III Nr. 141/2008

kundgemacht 07.10.2008 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 141/2008× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. III Nr. 141/2008 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Entsendung von Verbindungsbeamten

(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.

(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.

(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und mit schriftlicher Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.