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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank 7 § 0↗RIS↗
Art. 13geändert
in Kraft 10.01.1977 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 174/1977 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN
Abschnitt 1. Auslegung
(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt.
Mitglieder, die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen sind, haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.
(b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe (a) getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.
Abschnitt 2. Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlußes zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.