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BGBl. III Nr. 113/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2009× zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Kosten

(1) Vor der Durchführung von Übungen legen die zuständigen Stellen der beiden Staaten die zu erbringenden Leistungen und die entstehenden Kosten im Einzelnen fest.

(2) Die Stellen des Aufnahmestaats unterstützen die Stellen des Entsendestaats bei der Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen.