unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 und
BGBl. I Nr. 49/2009
Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009 samt Anlagen
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 (Bundesfinanzgesetz 2009 - BFG 2009) samt Anlagen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Artikel römisch dreizehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 2, in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2009 vollzogenen Gebarungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2die unter den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 5474 sowie Ausgabenparagraf 5485 vollzogene Gebarung zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Ausgaben- und Einnahmenansätze der Untergliederung 46 des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009
zu überrechnen sind.