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BGBl. III Nr. 17/2011

kundgemacht 01.02.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2011× zu Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 17/2011 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

  1. Absatz eins,
    Zur Förderung der Vertiefung und Entwicklung der bilateralen Zusammenarbeit wird mit dem vorliegenden Abkommen eine "Österreichisch-Kasachische Gemischte Regierungskommission für wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit", im folgenden "Kommission" genannt, geschaffen. Die Tagungen der Kommission werden nach Vereinbarung und abwechselnd in Österreich und Kasachstan stattfinden.
  2. Absatz 2,
    Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:
  • Strichaufzählung
    Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen;
  • Strichaufzählung
    Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    Festlegung der Prioritäten der Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.
  1. Absatz 3,
    Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens werden im Rahmen der Kommission beigelegt.
  2. Absatz 4,
    Im Rahmen der ersten Tagung der Kommission wird eine Vereinbarung über die Arbeitsweise und die Kostentragung der Kommissionstagungen getroffen werden.