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BGBl. III Nr. 99/2011

kundgemacht 17.06.2011 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2011× zu Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.2011 · idF BGBl. III Nr. 99/2011 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.