BGBl. III Nr. 116/2012
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel römisch dreizehn
Recht rückgeführter Personen auf Wiedereinreise
Die unter diesem Abkommen durchgeführte Rückführung lässt das Recht der betroffenen Person, bei Erfüllung der unter den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Einreisevoraussetzungen wieder in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen, unberührt.