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BGBl. III Nr. 127/2012

kundgemacht 28.08.2012 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreichs Spanien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2012× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 127/2012 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die zuständigen Sicherheitsbehörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.