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BGBl. III Nr. 156/2012

kundgemacht 12.11.2012 RIS↗
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Serbien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 156/2012× zu Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Serbien) – Durchführung neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 156/2012 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Zahlung von Pensionen und andere Geldleistungen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2,In Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.