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BGBl. III Nr. 61/2012

kundgemacht 21.03.2012 RIS↗
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Änderungen des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Kundmachung BGBl. III Nr. 61/2012× zu Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen 19 § 0↗RIS↗
Art. 13geändertZ 2
in Kraft 30.11.1995 – 27.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 80/1998 · danach: BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 13↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2006 · idF BGBl. III Nr. 61/2012 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Gemeinsame Vorschriften für die im Anhang 1 Abschnitte C bis D beschriebenen Zeichen
1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen und die Gebotszeichen sind in unmittelbarer Nähe der Stelle aufzustellen, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, und sie können wiederholt werden, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten. Wenn die zuständigen Behörden aus Gründen der Sichtbarkeit oder, um die Verkehrsteilnehmer im voraus zu unterrichten, es für nützlich erachten, können diese Zeichen jedoch in einem angemessenen Abstand von der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot gilt. Unter den Zeichen, die vor der Stelle aufgestellt werden, an der das Gebot, die Beschränkung oder das Verbot beginnt, ist eine Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H anzubringen.
2. Die Vorschriftszeichen, die bei oder kurz nach einem Zeichen aufgestellt sind, das den Namen des Anfang eines Ortsgebiets angibt, bedeuten, daß dass die Regelung im gesamten Ortsgebiet gilt, soweit nicht auf bestimmten Straßenabschnitten in dem Ortsgebiet durch andere Zeichen eine andere Regelung angezeigt wird.
3. Verbots- und Beschränkungszeichen gelten ab der Stelle, an der sie aufgestellt sind, bis zu der Stelle, an der ein gegensätzliches Zeichen aufgestellt ist, ansonsten bis zur nächsten Kreuzung. Wenn das Verbot oder die Beschränkung auch nach der Kreuzung gelten sollen, so ist das Zeichen gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu wiederholen.
4. Wo ein Vorschriftszeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), ist es auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe a beschriebene Weise aufzustellen.
5. Die Ausfahrt aus den im Absatz 4 oben angeführten Zonen ist auf die in Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 8 Buchstabe b angegebene Weise anzuzeigen.